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    "Schulmädchen-Report 3": BPjM stuft den Kult-Erotikfilm als Kinderpornografie ein

    Wie die Kollegen von Schnittberichte.com melden, sind zwei seit Anfang der 1980er Jahre indizierte Teile der Erotik-Kult-Reihe „Schulmädchen-Report“ nun neu geprüft worden – und gelten jetzt als möglicherweise strafrechtlich relevante Pornografie.

    StudioCanal

    1970 begründete „Schulmädchen-Report: Was Eltern nicht für möglich halten“ nicht nur den Erfolg eines komplett neuen Genres, der sogenannten „Report“-Filme, sondern auch ein Mega-Franchise, das bis 1980 insgesamt noch zwölf weitere Teile nach sich zog. Man geht davon aus, dass allein für den ersten Teil in Deutschland rund sieben Millionen Zuschauer in die Kinos gingen (genaue Zahlen gibt es aus jener Zeit aber nicht). Auch die ersten Sequels gehörten zu den jeweils meistgeschauten Filmen des Jahres. Doch die Filme, in denen sich meist dokuartige Umfragen von Reportern mit Sexszenen mit jungen (Laien-)Schauspielern abwechselten, wurden von Anfang an von verschiedener Seite auch sehr kritisch gesehen.

    Nachdem 1978 der Antrag auf Indizierung von Trägermedien (bei Filmen damals hauptsächlich VHS-Kassetten) erleichtert wurde, traf es auch bald die Erotik-Reihe. Nach und nach wurden die Veröffentlichungen fast aller Teile indiziert. Während einige mittlerweile wieder vom Index gestrichen sind, geht es nun für den Auftakt und den dritten Teil in die andere Richtung. Wie die Kollegen von Schnittberichte.com zuerst vermeldeten, wurden „Schulmädchen-Report: Was Eltern nicht für möglich halten“ und „Schulmädchen-Report. 3. Teil: Was Eltern nicht mal ahnen“ durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) von der sogenannten Liste A auf die Liste B umgetragen.

    Liste A & Liste B

    Damit ändert sich die Einschätzung der Filme durch die BPjM massiv. Galten die Filme bisher nur als jugendgefährdend, wird nun eine strafrechtliche Relevanz vermutet. Denn während sich auf Liste A nur Filme finden, die als einfach jugendgefährdend einzuschätzen sind, führt die BPjM laut eigener Auskunftin Teil B alle Trägermedien auf, die sowohl jugendgefährdend sind als auch einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt haben“.

    Die Gründe für die Umtragung

    Die Kollegen von Schnittberichte.com haben auf Anfrage die Gründe für die Umtragung erfahren. Das BPjM teilte ihnen demnach mit, dass es einen Antrag auf komplette Listenstreichung der aktuell indizierten Veröffentlichungen beider Filme gab. Es sollte also eigentlich festgestellt werden, dass die Filme selbst gar nicht mehr jugendgefährdend sind, also vom Index gestrichen werden können. Doch das sogenannte 3er-Gremium sei bei dieser Prüfung zur Einschätzung gekommen, dass „Teil 1 den Tatbestand der Jugendpornografie und Teil 3 der Kinder- und Jugendpornografie erfülle“. Grund für diese neue Bewertung sei die Änderung des Strafgesetzbuches im Jahr 2015. Damals wurden im Rahmen der Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht unter anderem §§184ff. StGB überarbeitet.

    Beschlagnahmung? Die Folgen

    Da die beiden Titel nun auf Liste B zu finden sind, müssen sie dem Verfahren nach an die Justiz weitergereicht werden, so dass dort geprüft werden kann, ob die Einschätzung bzw. Vermutung der BPjM korrekt ist. In diesem Zuge muss es eigentlich zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen. Dabei gibt es dann zwei Ausgangsmöglichkeiten, die die BPjM selbst auf ihrer Webseite skizziert: „Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass das Medium nicht strafrechtlich relevant ist, wird es in Liste A umgetragen. Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass ein Medieninhalt strafrechtlich relevant ist, wird das Medium zusätzlich in der von der BPjM geführten Übersicht aller bundesweit beschlagnahmten Medien aufgeführt.“

    Ergo: Erst durch eine gerichtliche Entscheidung, in der wirklich eine strafrechtliche Relevanz festgestellt wird, würden beide Titel beschlagnahmt werden. Das kann aber auf sich warten lassen. So gibt es Titel, die schon sehr lange auf der sogenannten Liste B stehen, bei denen aber nie bekannt wurde, dass es eine gerichtliche Überprüfung gab und die deswegen nie beschlagnahmt wurden.

    Folgen für Besitzer der Filme

    Wenn die juristische Einschätzung der BPjM zutrifft, hat dies auch Folgen hinsichtlich des Besitzes zumindest des dritten Films. Der erste Teil „Schulmädchen-Report: Was Eltern nicht für möglich halten“ wird als „Jugendpornografie“ eingestuft. Der Besitz von Jugendpornografie ist gemäß §184c IV StGB aber nur strafbar im Falle einer „Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt“. Da in den Filmen die Sexszenen wohl nur geschauspielert sind, ist dies nicht der Fall. „Schulmädchen-Report. 3. Teil: Was Eltern nicht mal ahnen“ wird von der BPjM aber als „Kinderpornografie“ eingestuft. Und laut §184b III StGB ist bei Kinderpornografie bereits der Besitz einer „Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt“ strafbar. Und das wäre, sollte man der Einschätzung der BPjM folgen, dann beim 3. Teil auch der Fall. Schließlich geht es in der Schauspielerei gerade um die „wirklichkeitsnahe“ Darstellung. Die Verbreitung oder öffentliche Vorführung ist übrigens in beiden Fällen strafbar.

    Wichtig ist aber noch einmal festzustellen: Es liegt aktuell nur eine Vermutung der BPjM vor. Sollte ein Staatsanwalt heute nach einem Ermittlungsverfahren auch zu der Einschätzung kommen, dass ein Besitzer von „Schulmädchen-Report. 3. Teil: Was Eltern nicht mal ahnen“ sich strafbar gemacht hat und deswegen öffentliche Klage erheben, müsste im Rahmen des Strafverfahrens das Gericht selbst erst einmal prüfen, ob der Film wirklich als kinderpornografisch einzustufen ist. Wenn es das dann aber tut, kann man sich nicht auf ein bisheriges Nichtwissen dieser rechtlichen Bewertung berufen. Durch eine Einschätzung ändern sich schließlich keine Tatsachen. Der Besitz könnte also schon jetzt strafbar sein - wenn ihr also eine VHS, DVD oder sonstige Kopie des Films zu Hause habt, solltet ihr ernsthaft darüber nachdenken, sie lieber zu entsorgen.

    Anmerkung: Das Bild zu dieser News stammt nicht aus einem der beiden Filme, sondern aus „Schulmädchen-Report, 2. Teil - Was Eltern den Schlaf raubt“, der 2003 komplett vom Index gestrichen und mittlerweile ab 16 Jahren freigegeben ist.

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