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    Netflix, Amazon, Sky & Co.: Auch im EU-Ausland könnt ihr künftig euren deutschen Account nutzen

    Am 20. März 2018 tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft: Die als Geoblocking bekannten Ländersperren im EU-Ausland fallen weg. Streaming-Nutzer können so auch auf Reisen ihre von zuhause bekannten Filme und Serien schauen.

    Netflix

    Das sogenannte Geoblocking kann auf Reisen für Frustrationen sorgen: Obwohl der User gängiger Streaming-Dienste wie Netflix oder Amazon Video im Heimatland eine Gebühr für die Nutzung bezahlt hat, sind die Inhalte in anderen EU-Ländern gesperrt. Denn per IP-Adresse stellen die Anbieter fest, in welchem Land sich der Nutzer aufhält, und Lizenzen für Filme, Serien oder auch Musik gelten immer nur für ein Land. So war es bisher, doch tritt am 20. März 2018 laut Chip eine von der Europäischen Union beschlossene Verordnung in Kraft, die sicherstellen wird, dass die Inhalte in jedem EU-Land geschaut bzw. gehört werden können (wie wir bereits berichteten, sind damit allerdings die Zeiten vorbei, in denen ihr zum Beispiel in Frankreich den dortigen Netflix-Katalog gucken konntet).

    Die neue Verordnung wird lediglich für Dienste und Anbieter gelten, bei denen im Abonnement ein (oft monatlicher) Geldbetrag bezahlt werden muss. ARD und ZDF mit ihren jeweiligen Mediatheken sind hiervon etwa nicht betroffen. Um Missbrauch zu vermeiden, müssen die bezahlpflichtigen Streaming-Dienste wie Netflix, Sky oder Amazon zunächst überprüfen, dass sich der User tatsächlich an dem angegebenen Ort befindet. Hierzu ruft der Streaming-Dienst die IP-Adresse des Zugangsgeräts ab, oder lässt sich beispielsweise die Postanschrift nachweisen – alles im Rahmen der EU-Datenschutzvereinbarungen und die Anbieter dürfen hierfür wie auch für die Auslandsnutzung allgemein keine zusätzlichen Kosten erheben.

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    Ziel der Maßnahme ist ein gleichberechtigter Zugang zu einmal freigeschalteten länderspezifischen Inhalten über Landesgrenzen hinaus. Wer für ein Angebot bezahlt hat, soll auch im EU-Ausland darauf zugreifen dürfen. Die nun in Kraft tretende Regelung gilt allerdings nur für vorübergehende Auslandsaufenthalte, wobei die Definition hiervon recht schwammig ist. So gilt etwa ein mehrwöchiger Urlaub ebenso als „vorübergehend“ wie auch mehrere Auslandssemester, die man in einem EU-Land verbringt.

    Auf Verbraucherzentrale.de gibt es weiterführende Informationen zum Thema.

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